AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kraftmann Umzüge

1. Geltungsbereich

Diese Bedingungen gelten für sämtliche Verträge zur Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung, sowie Verpackungsarbeiten zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Die Firma Kraftmann Umzüge , vertreten durch den Geschäftsführer Adil Dogan, wird nachstehend als Auftragnehmer bezeichnet.
Die umziehende Person, Familie, Firma, oder Behörde wird nachstehend als Auftraggeber bezeichnet.

2. Anwendbares Recht

Für alle Beförderungsverträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3. Informationenpflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Fa. Kraftmann Umzüge  rechtzeitig vor Beförderung des Umzugs-/Transportgutes über alle erforderlichen Faktoren zu informieren, die die Durchführung/Einhaltung des Vertrages beeinflussen könnten.
Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit des Umzugs-/bzw. Transportgutes auch Gewicht, Menge, einzuhaltenden Termine, sowie auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör.
Auch müssen Angaben zum Wert des Gutes vor Auftragserteilung gemacht werden, sollte das für den Auftraggeber von Bedeutung sein.
Weiterhin ist der Auftraggeber verpflichtet, die Fa. Kraftmann Umzüge  über große/sperrige Möbelstücke zu informieren, und über die damit evtl. verbundene Transportschwierigkeit am Ausladeort. Später anfallende Kosten für hinzuzuziehende Hilfsmittel wie Transportlift etc. gehen nicht zulasten der Fa. Kraftmann Umzüge.
Der Auftraggeber teilt Kraftmann Umzüge  mit, ob und welche Mängel an Möbeln, Gegenständen oder elektronischen Gerätenvorhanden sind.
Für versteckte und verschwiegende Mängel wie Kratzer an Mobilar oder anderen Dingen ist Kraftmann Umzüge  nicht haftbar zu machen.

4. Angebot und Ausführung

Kraftmann Umzüge übernimmt als Auftragnehmer alle Arbeiten die in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten sind. Die Leistungen im Angebot müssen von dem Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Alle anderen Arbeiten, oder Arbeiten die während oder nach dem Vertragsabschluss gewünscht werden, werden extra berechnet.
Die Gefahr des Missverständnis anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

5. Transportsicherung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Fernseh-, Radio- und Hifigeräten und EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport zu sichern.
Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist Kraftmann Umzüge als Auftragnehmer nicht verpflichtet.

6. Elektro- und Installationsarbeiten

Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-,Dübel- und sonstige Installationsarbeiten berechtigt oder verpflichtet. Hierfür muss eine gesonderte Vereinbarung in schriftlicher Form getroffen werden.

7. Handwerkervermittlung

Werden Handwerker für die Renovierung, Reinigung, oder Umbauten eines Objektes im Bezug auf den Umzug benötigt, übernimmt auf Wunsch des Auftraggebers, der Auftragnehmer die Vermittlung des jeweiligen benötigten Handwerkers. Kraftmann Umzüge als Auftragnehmer haftet jedoch nicht für das vermittelte Personal und deren Leistungen, ist aber berechtigt mit dem Handwerker direkt abzurechnen und dem Auftraggeber die Rechnung für die Tätigkeiten des Handwerkers die Rechnung zu stellen. Es sei denn es wird vereinbart, dass der Auftraggeber direkt mit dem Handwerker abrechnet.

8. Stornokosten

Kündigt der Auftraggeber einen bereits bestätigten Umzugsauftrag vor dessen Durchführung, so wird folgender entgangener Gewinn pauschal vereinbart:
– Bei einer Kündigung, die nicht mehr als drei Tage vor dem vorgesehenen Umzug erfolgt, werden 50% der Auftragssumme fällig.
– Bei Kündigung des Auftrages ab 3 Tage vor dem Umzugsdatum, wird der gesamte Umzugspreis (gemäß Angebot) sofort fällig.

9. Übergabe des Gutes

Das Transportgut wird der Firma Kraftmann Umzüge unverpackt übergeben. Bei bereits verpackten Gütern können Schäden nur geltend gemacht werden, wenn die Verpackung beschädigt ist und dies noch vor dem Entpacken der Firma Kraftmann Umzüge angezeigt wird. Haftungsansprüche nach Abnahme des Umzugsgutes, die schriftlich erfolgen müssen, können nicht geltend gemacht werden.

10. Zahlungsart, Erhöhung der Vergütung

Die Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart in bar vor Ort und nach Entladung zu entrichten!
Bei Fernumzügen ist eine Anzahlung von 50% nach dem Beladen und die Restzahlung nach Fertigstellung des Auftrages in bar zu leisten!

Weicht die Menge des Umzugsgutes von dem bei der Auftragserteilung erteilten Angaben des Auftrages ab, so ist die Fa. Kraftmann Umzüge berechtigt, die Vergütung anteilig zu erhöhen.

11. Verzug, Aufrechnung

Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzungen bedarf, spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Kraftmann Umzüge  darf im Falle des Verzuges mindestens Zinsen in Höhe von 5% über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basissatz der EZB verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, tritt an Stelle Diskontensatzes der Deutschen Bundesbank der entsprechende Ersatzleitzins. Mit Ansprüchen aus dem Beförderungsvertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

12. Haftungshöchstbetrag

Die Haftung der Firma Kraftmann Umzüge wird auf 620,00 € je Kubikmeter Hubraum beschränkt. Der Auftraggeber kann eine weitergehende Haftung vereinbaren. In diesem Fall schließt Kraftmann Umzüge eine gesonderte Versicherung für diesen Umzug ab. Die hierdurch entstehende Versicherungsprämie trägt der Auftraggeber.

13. Haftungsausschlüsse

Keine Haftung besteht, wenn der Verlust oder die Beschädigung auf folgende Gefahren zurück zu führen ist:

– Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Kunstgegenständen, Wertpapieren oder Urkunden
– Ungenügende Verpackung, fehlende Sicherung an Elektrogeräten (z.B. Waschmaschine) oder Kennzeichnung durch den Auftraggeber.
– Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Auftraggeber
– Beförderung von nicht vom Frachtführer verpacktem Gut in Behältern
– Verladen oder Entladen von Gut, dessen Größe und Gewicht den Raumverhältnissen an der Lade- oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Frachtführer den Auftraggeber in Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender und der Durchführung der Leistung bestanden hat.
– Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
– Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Gutes, der zufolge es besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inner Verderb oder Auslaufen erleidet.

Der Auftragnehmer, in diesem Fall Kraftmann Umzüge, haftet für keine Schadensmeldungen die nach Abnahme des Abnahmeprotokolls gemeldet werden. Das Abnahmeprotokoll ist nach Entladen und/ oder Aufbau des Umzugsgutes sowie der ersten Besichtigung durch den Auftraggeber gegenzuzeichnen. Mängel sind sofort in dem Abnahmeprotokoll vom Auftraggeber einzutragen.

14. Schadensanzeige

Die Ansprüche wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes erlöschen:
– Wenn der Schaden äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht spätestens am Tag der Ablieferung des Gutes schriftlich angezeigt wurde.
– Wenn der Schaden nicht äußerlich erkennbar war und dem Auftragnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung angezeigt wurde gem. § 451 f HGB.
– Ausgenommen sind Schäden an technischen Geräten da der Auftragnehmer diese nicht auf Funktionalität vor dem Umzug prüfen kann.

15. Pfandrecht

Kraftmann Umzüge hat wegen aller durch den Umzugsvertrag begründeten Forderungen ein Pfandrecht am Umzugsgut. Er kann die Herausgabe verweigern, solange das Entgelt noch nicht geleistet wurde.
Die Fa. Kraftmann Umzüge ist berechtigt, die anfallenden Einlagerungskosten (bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung) in Rechnung zu stellen. Die Kosten hierfür sind vor Auslieferung zu leisten.

16. Erfüllungsort

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird soweit gesetzlich zulässig der Sitz der Firma Kraftmann Umzüge, Geschäftsführer Adil Dogan vereinbart. Es gilt deutsches Recht.

17. Salvatorische Klausel

Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.

Haftung

Wichtige Informationen zur Haftung des Möbelspediteurs einschließlich Haftungsvereinbarungen, Transportversicherung gem. § 451 g HGB
Auf dieser Seite finden Sie unsere Haftungsbestimmungen. Für eine reibungslose Zusammenarbeit empfehlen wir unseren Kunden, diese zu lesen. Denn darin werden indirekt auch viele Mitwirkungspflichten der Kunden angesprochen.

§ Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

§ Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfristen entsteht (Obhutshaftung).

§ Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfristen auf Umstände beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

§ Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620 je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. – Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. – Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfristen entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

§ Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Kunden.
Kartons, die durch den Kunden selber verpackt wurden und nicht durch den Möbelspediteur.
Behandeln, verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen.
Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-8 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsauschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

§ Wertersatz
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Güter gleicher Art und Beschaffenheit. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

§ Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

§ Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ Haftung der Leute
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiung und –begrenzung berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

§ Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

§ Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

§ Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

§ Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).